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Hochschullehrerbund |
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Landesverband Berlin e. V. |
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Satzung
des Hochschullehrerbundes,
Landesverband Berlin e.V.
Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.07.2008
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Hochschullehrerbund, Landesverband Berlin e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
Der Verein erstrebt ohne Bindung oder Anlehnung an politische Parteien die Förderung der Professoren praxisorientierter Studiengänge.
Der Verein soll Mitglied eines Bundesverbandes entsprechender Landesverbände des Bereichs der Bundesrepublik Deutschland sein.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Stimmberechtigte Mitglieder können werden:
- Aktive und pensionierte Professoren der staatlichen und staatlich anerkannten Fachhochschulen im Land Berlin,
- Honorarprofessoren der unter 1. genannten Hochschulen,
- Hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die an der FHTW in der Lehre Aufgaben von Professoren wahrnehmen.
Außer den stimmberechtigten Mitgliedern können fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Letzte Instanz für etwaige Streitfragen darüber ist die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe
- Der Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Seine Erklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie von zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, abgegeben werden.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.
- Die Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Semester ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieser wird mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand ordnungsgemäß einzuberufen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Diese entlastet ihn vor der Übergabe der Geschäfte an den neuen Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Beschwerden, die gegen Maßnahmen des Vorstandes erhoben werden.
Sie setzt die Höhe der Beiträge fest.
Ihre Beschlüsse erfolgen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 5 Regionale Beauftragte, Fachgruppen
- Regionale Beauftragte
Die Mitgliederversammlung kann eine organisatorische Gliederung des Vereins nach regionalen Gesichtspunkten beschließen. Diese Teilbereiche wählen für die Dauer von zwei Jahren einen Beauftragten, der insbesondere für organisatorische Kontakte zum Vorstand zuständig ist. Die Wahl dieses Beauftragten kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden.
- Fachgruppen
Innerhalb des Vereins können zur Pflege fachspezifischer Belange durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachgruppen gebildet werden.
§ 6 Beiträge
Für jedes Semester wird ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Mitgliedsbeitrag erhoben. Er ist zu Beginn eines jeden Semesters im Voraus fällig. Für pensionierte Mitglieder gilt der halbe Beitragssatz vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über die Pensionierung an den Vorstand.
Eine eingehende Beitragszahlung wird gegebenenfalls zunächst zum Ausgleich eines Beitragsrückstandes des betreffenden Mitgliedes verwendet.
Zur Durchführung von Aufgaben, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen (z.B. Tagungen), kann der Vorstand Umlagen bei der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
erfolgt:
- durch Tod;
- durch Austritt; der Austritt ist jeweils nur zum 31.03. und 30.09. möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens 3 Monate vorher in schriftlicher Form erklärt werden;
- durch Ausschluss wegen Verletzung von Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Über den Ausschluss von Mitgliedern bei wiederholter Zahlungsunwilligkeit kann durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einmonatiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Näheres beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
[Mitgliedsantrag] [Impressum] Letzte Änderung am 27.01.2011 von Angela Schwenk