hlb     
  Landesverband Berlin e. V.
 
                   

Stellungnahme:
Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes

[Text des Gesetzentwurfs, Stand März 2004]
[Gesetzestext, 2. Dez. 2004]

Besonders wichtige Punkte, die geändert werden sollten, sind

§ 3 Abs. 3

Einfügung eines neuen Satzes 5 nach dem Satz 4 "...In unmittelbarem Anschluss daran können sie unbefristet gewährt werden.":

Neuer Satz 5:
Wird Professoren der Besoldungsgruppen C 2 oder C 3 auf eigenen Antrag ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 übertragen, so können die in diesem Zusammenhang vergebenen besonderen Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden.

Begründung:

Durch diesen Einschub wird ein spezielles Problem der Professorenschaft an deutschen Fachhochschulen gelöst. Dazu hat der hlb schon mehrfach in der Öffentlichkeit Stellung genommen und dringt in allen Bundesländern auf eine entsprechende Regelung:

40 v. H. der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen befinden sich in der Besoldungsgruppe C 2. Sie sind berufen worden mit der durch allgemeine Übung begründeten Aussicht auf eine Zweitberufung (Hausberufung) nach C 3. Die Hochschulen müssen daher die Möglichkeit einer Übergangsregelung für diesen Personenkreis erhalten, um das Vertrauen der Betroffenen zu schützen und Schaden durch Demotivation von den Hochschulen abzuwenden. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass durch den fehlenden Mittelbau an den Fachhochschulen Professorinnen und Professoren die weitgehend alleinigen Leistungsträger darstellen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit zurückgehender finanzieller Ausstattung der Fachhochschulen den daraus resultierenden Einbußen bei der Qualität in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie wissenschaftlicher Weiterbildung nur mit höherem Engagement der Professorinnen und Professoren entgegengewirkt werden kann.

Unter den Bedingungen des Entwurfs kann keinem nach C-Besoldeten empfohlen werden zu wechseln. Wenn niemand wechselt, dann werden auch die Neuberufenen ihre W-Besoldung als Besoldungssystem zweiter Klasse empfinden.

Daher ist den Hochschulen die Möglichkeit zu eröffnen, besondere Leistungsbezüge in den Fällen der Wahrnehmung der Wechseloption auch bei erstmaliger Vergabe unbefristet zu vergeben. Nur so ist zu gewährleisten, dass der Umstieg für C2-Stelleninhaber attraktiv ist und sie somit eine motivierende Perspektive erhalten.

§ 3 Abs. 8

Einfügung in Satz 3 (siehe Markierung):
Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde nach Stellungnahme durch den Akademischen Senat in Richtlinien fest.

Begründung:

Ähnlich wie zum Entwurf des Haushaltsplans sollte der Akademische Senat auch zu den Richtlinien eine Stellungnahme abgeben. Das schafft Sicherheit, fördert die Transparenz und erhält den Einfluss der Hochschule als Ganzes.

Die Richtlinien zur Umsetzung der W-Besoldung stehen im engen Bezug zum Haushaltsplan und sollten auch vergleichbar behandelt werden.

§ 3 Abs. 1

Verzicht auf die Quotierung der Zahl der W 3-Stellen auf 25 v. H. an Fachhochschulen

Begründung

Auf die Quotierung der Zahl der W 3-Stellen auf 25 v. H. an Fachhochschulen (§ 3 (1)) kann verzichtet werden kann, denn die Gesamtausgaben für die Professorenbesoldung sind durch Festsetzung des Besoldungsdurchschnittes limitiert. An Fachhochschulen wird daher die tatsächliche Zahl der W 3-Stellen deutlich die Quote von 25 v. H. unterschreiten.

[Mitgliedsantrag]            [Impressum]           Letzte Änderung am 27.01.2011 von Angela Schwenk