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Hochschullehrerbund | |||||||||||
| Landesverband Berlin e. V. | ||||||||||||
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Auch in denjenigen Bundesländern, die eine Vertrauensschutzregelung für einen Wechsel von C2 nach W nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt haben, muss eine Einkommensentwicklung weiterhin möglich bleiben. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen wurden bis zum Inkrafttreten der W-Besoldung nach Besoldungsordnung C vergütet. Ihnen wurde bei ihrer Erstberufung ein nach C2 oder C3 bewertetes Amt übertragen. In den Fällen, in denen bei Erstberufung zunächst eine C2-Stelle zur Verfügung stand, wurde die Möglichkeit einer späteren Hausberufung nach C3 in Aussicht gestellt. Sinn dieser Ausnahme von dem an sich bei Hochschulen geltenden Hausberufungsverbot war, dass die Stellendifferenzierung nach C 2 und C3 bei Fachhochschulen ausschließlich von den verfügbaren Mitteln abhing und somit weitgehend zufällig erfolgte. Ihr lag keine Unterscheidung nach Aufgaben und Umfang der Verantwortung des jeweiligen Hochschullehrers zu Grunde. Das galt auch in denjenigen Bundesländern, die kein regelmäßiges Hausberufungsverfahren praktiziert haben.
Insbesondere diejenigen C2-Stelleninhaber, die auf Grund bisher erbrachter Leistungen an der eigenen Hochschule die Berufung auf eine C3-Stelle erwarten konnten, werden durch die Einführung der W-Besoldung an einer weiteren Einkommensentwicklung gehindert. Die Hochschulen müssen für diesen Personenkreis Möglichkeiten eines attraktiven Wechsels von der C- in die W-Besoldung schaffen. Eine Vertrauensschutzregelung muss den Bezügeverlauf nach einer Hausberufung auf C3 abbilden und zwar so, dass im Kern gesicherte Bezüge angeboten werden, die auch die bisherige Höhe der Altersversorgung gewährleisten.
In denjenigen Ländern, die eine Vertrauensschutzregelung, anders als Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz, nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt oder ermöglicht haben, sollten für einen Wechsel von der C- in die W-Besoldung die besonderen Leistungsbezüge genutzt werden.
Hierzu ist folgendes Verfahren denkbar:
| C 2, 45 Jahre, Dienstaltersstufe 13: | 4505,25 Euro |
| W 2 Grundgehalt: | 3890,03 Euro |
| Unterschiedsbetrag und gleichzeitig
besonderer Leistungsbezug bei Wechsel: |
615,22 Euro |
| C 3 Endstufe und gleichzeitig Zielgröße: | 5358,37 Euro |
| In weiteren Leistungsstufen nach Wechsel
insgesamt zu gewähren: |
853,12 Euro |
In den Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen können besondere Leistungsbezüge ausschließlich befristet gewährt werden. Auch hier sollte zur Schadensbegrenzung einerseits und als Vertrauen schützende Maßnahme andererseits bei wiederholter Vergabe besonderer Leistungsbezüge ein vereinfachtes Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Insbesondere in diesen Ländern sollte ein Wechsel in die W-Besoldung auch über Bleibeverhandlungen oder im Rahmen einer Hausberufung ausgestaltet werden. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Bleibe- bzw. Berufungszulagen unbefristet und dynamisiert auszuhandeln.
Hubert Mücke, Juni 2005
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