Begründung Petition

Digitale Lehre und Präsenzlehre gleichstellen: Keine Berliner LVVO-Regeleritis!


Petition  hier unterschreiben:

https://www.openpetition.de/petition/online/digitale-lehre-und-praesenzlehre-gleichstellen-keine-berliner-lvvo-regeleritis


Begründung zur Ergänzung der LVVO  um den Satz: »Dazu gehören auch aktiv betreute Online-Veranstaltungen«.


In der Pandemie haben wir Lehrkräfte tausende von Online-Formaten ohne Lehrentlastung entwickelt, durchgeführt und kontinuierlich verbessert. Nahezu das gesamte Studienangebot wurde so aufrechterhalten. Seither fordern unsere häufig berufstätigen Studierenden, dass didaktisch sinnvolle und ihnen bekannte und erprobte Online-Formate, besonders als Mischformate, also einzelne Online-Veranstaltungen in einem Seminarprogramm, vernünftigerweise vermehrt ein.


Durch semesterweise Sondergenehmigungen der Senatsverwaltung ist dieses weiterhin im Rahmen der Hochschulautonomie erlaubt. Diese setzt logischerweise die Rahmenbedingungen, also die organisatorische Umsetzbarkeit und die didaktische Sinnhaftigkeit. Mit dem im Rahmen der Sondergenehmigungen erlaubten einfachen Verfahren gibt es keinerlei Probleme. Es ist deshalb überhaupt nicht erkennbar, warum ein neuer § 3a) der LVVO für die Online-Lehre überhaupt erforderlich ist. Denn: So wie vorgeschlagen, ist er nichts anderes als Regeleritis: Er führt zu komplizierten, bürokratischen, unflexiblen und sachlich nicht begründbaren Einzelregelungen mit hohem Klagepotential.


Konkrete Umsetzungsforderung in der LVVO:


Der hlb Berlin fordert seit Juni 2021 (vgl. Positionspapier zur Digitalen Lehre) eine Ergänzung des § 3 (3) um nur einen Satz:


(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika,

werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Dazu gehören auch aktiv betreute Online-Veranstaltungen.


Außerdem sollen in § 3 (7) die Sätze 2 und 3 gestrichen werden: [1] Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, werden entsprechend umgerechnet. [2] Für die Umrechnung von Unterrichtseinheiten im Fernstudium werden der Zeitaufwand für das Fernstudium und der Zeitaufwand für das Präsenzstudium, bezogen auf den entsprechenden Studienumfang, miteinander verglichen. [3] Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fernstudium können drei Zehntel bis höchstens acht Zehntel des für das entsprechende Präsenzstudium erforderlichen Zeitaufwands vorsehen.


Hintergrund/Genese/Vorschlag der Senatsverwaltung:


Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in einem Anhörungsverfahren aus September 2022 folgende Regeleritis als neuen Paragraphen vorgeschlagen:


§ 3a Digitale Lehre

(1) Eine digitale Lehrveranstaltung, die online in direkter Übertragung mit zeitgleicher Interaktionsmöglichkeit erfolgt, gilt als Präsenzveranstaltung und kann in derselben Höhe wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung 

angerechnet werden.

(2) Die erstmalige Erstellung anderer als in Absatz 1 genannter Formen der digitalen Lehre kann einmalig unter Einbeziehung der damit verbundenen Lehrveranstaltung im Umfang von bis zu 125 vom Hundert auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach. Eine wiederholte Anrechnung der gleichen Veranstaltung ist ausgeschlossen.

(3) Lehrveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zusammen maximal ein Viertel der Lehrverpflichtung ausmachen. Die Hochschule kann eine höhere Anrechnung genehmigen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.


In (1) wird die digitale Lehre auf eine Variante reduziert. Blended Learning, also zeitlich versetzte Betreuungen, werden nicht geregelt. Damit bleibt die Anrechnung von innovativen Lehrformaten weiterhin ungeregelt.

In (2) wird versucht, den Aufwand für die Digitalisierung einmalig auf eine Lehrveranstaltung zu beziehen und zeitlich zu definieren. Es gibt aber viele Gründe für aufwendige Innovationen in der Lehre - und da kann eine Umstellung einer Veranstaltung in die Projektlehre wesentlich aufwendiger sein als in die digitale Lehre. Wer wann Lehrentlastung für innovative Lehrformen und aufwendige Aktualisierungen erhält, gehört in die Autonomie der Hochschule und nicht in einen Regelungstext. Hinzu kommt, dass ja verwaltet werden muss, welche Lehrveranstaltung bereits innoviert wurde - Bürokratie pur! Wer soll denn das nachhalten? Was ist, wenn sich das Modulhandbuch ändert? Ist das dann eine neue Veranstaltung? Oder nur wenn sich der Name verändert? Oder wenn der gleiche Name in einem anderen Studiengang mit einer anderen Modulbeschreibung vorliegt? Was soll das?

In (3) wird versucht, eine maximale Menge an Online-Lehre pro Lehrkraft zu definieren. Warum? Und wer kontrolliert das? Sollen wir jetzt Buch führen, wer wann mal Online was gemacht hat? Oder denkt der Senat, eine Lehrveranstaltung ist immer entweder nur online oder nur Präsenz? Das ist wirklichkeitsfremd. Die Mischung machts!



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